Satzung
der Naturförderungsgesellschaft für den Kreis Unna e.V. (NFG)

§ 1
Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Naturförderungsgesellschaft für den Kreis Unna e.V.“.

(2) Sitz des Vereins ist Unna. Die Geschäftsstelle befindet sich auf der Ökologiestation in Bergkamen-Heil.

(3) Sein Wirkungsbereich ist grundsätzlich das Gebiet des Kreises Unna.

(4) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamm eingetragen.

§ 2
Zweck

(1) Der Verein verfolgt den Zweck, Tier- und Pflanzenwelt sowie die Landschaft im Kreis Unna unabhängig und in Ergänzung zu den Tätigkeiten des Kreises, der Städte und Gemeinden im Kreis Unna sowie der im Naturschutz ehrenamtlich Tätigen zu schützen und zu pflegen sowie insgesamt dazu beizutragen, die Umweltbedingungen zu verbessern. Hierzu gehört auch der Erwerb von Grundstücken, um den Naturschutz hier dauerhaft sicherzustellen.

Seine Aufgaben sind insbesondere:

a) Trägerschaft der Biologischen Station im Kreis Unna | Dortmund, die sich an dem naturräumlichen Fachkonzept des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz orientiert.
b) Die Übernahme von Trägerschaften von Einrichtungen mit ähnlichen oder gleichen Zwecken oder die im Sinne der NFG tätig sind, wird grundsätzlich offengehalten.
c) Sicherung schutzwürdiger Gebiete, Landschaftsbestandteile und Naturdenkmale;
d) Bestandsaufnahme der bedrohten Tier- und Pflanzenwelt sowie die Kartierung ökologisch wertvoller Freiflächen zum Zweck der Einleitung gezielter Schutzmaßnahmen;
e) Schaffung eines geeigneten und ausreichenden „Biotopverbundsystems“ durch vernetzende Flächensicherung;
f) Übernahme der Träger- bzw. Patenschaft für geschützte, schutzwürdige oder optimierungsfähige Flächen, Durchführung und projektbezogene Förderung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie Durchführung von naturschutzrelevanten Projekten;
g) Aufklärung der Öffentlichkeit über Natur- und Artenschutz, Umweltschutz und Landschaftspflege.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und förderungswürdige Zwecke i.S.d. Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd ist oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder können nur sein
a) der Kreis Unna
b) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die im Kreis Unna
 tätig sind
c) die Städte und Gemeinden des Kreises Unna sowie
d) solche Vereinigungen, die den in § 2 Abs. 1 beschriebenen Zweck verfolgen 
 und die Gewähr für eine praktische Durchführung der in § 2 beschriebenen Auf-
gaben bieten und
– auf Kreisebene organisiert sind oder
– das Gebiet mindestens einer Gemeinde betreuen und in ihrem
Bestand auf Dauer angelegt sind.

Politische Vereinigungen und Wirtschaftsunternehmen sind von der ordentlichen Mitgliedschaft ausgeschlossen.

(3) In der Mitgliederversammlung verteilen sich die Sitze der ordentlichen Mitglieder wie folgt:
a) 5 Sitze für den Kreis Unna
b) 2 Sitze für jede öffentlichrechtliche Körperschaft, Anstalt und Stiftung
c) 3 Sitze für jede Stadt und Gemeinde
d) 2 Sitze für jede Vereinigung i.S.d. Abs. 2 d).

(4) Fördernde Mitglieder können andere natürliche oder juristische Personen sein, die den Verein ideell oder materiell unterstützen oder mit der Einrichtung Biologische Station im Kreis Unna | Dortmund kooperieren wollen. Sie haben einen Sitz mit beratender Stimme in der Mitgliederversammlung. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.

§ 4
Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung, über die Aufnahme fördernder Mitglieder der Gesamtvorstand. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Der Gesamtvorstand hat die Aufnahme fördernder Mitglieder in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluß, bei Personenvereinigungen auch mit deren Auflösung.

(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von 6 Monaten.

(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt. Über den Ausschluß bei ordentlichen Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung, bei fördernden Mitgliedern der Gesamtvorstand.

(5) Bei Austritt, Ausscheiden, Ausschluß aus der Mitgliederversammlung oder Tod eines von einem ordentlichen Mitglied entsandten Vertreters hat das ordentliche Mitglied unverzüglich einen Ersatzvertreter/in zu benennen.

§ 5
Stimmrecht

(1) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht nur den ordentlichen Mitgliedern i. S. des § 3 Abs. 2 zu. Es verteilt sich unter den ordentlichen Mitgliedern wie folgt:
a) der Kreis Unna hat 20 %
b) der Regionalverband Ruhr hat 5 %
c) der Lippeverband hat 2,5 %
d) die Städte und Gemeinden des Kreises Unna haben zusammen 22,5 %
und
e) die Vereinigungen i.S.d. § 3 Abs. 2 d) haben zusammen 50 % der Stimmen, wobei die 
 einzelnen Vereinigungen ein Einzelstimmrecht von 50 %, geteilt durch die Anzahl der 
 Vereinigungen die ordentliches Mitglied sind, ausüben.

(2) Für den Fall, dass die Zahl der ordentlichen Mitglieder sich ändert, nehmen die auf das einzelne Mitglied entfallenden Prozentanteile jeweils zu oder ab, wobei das grundsätzliche Verhältnis zwischen den Gruppenmitgliedern nach § 3 Abs. 2 a-c einerseits und den Vereinigungen i.S.d. § 3 Abs. 2 d andererseits erhalten bleibt.

(3) Jedes ordentliche Mitglied kann die ihm zustehenden Stimmrechte nur einheitlich abgeben, andernfalls ist die Stimmabgabe ungültig.

§ 6
Organe

(1) Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung, der Gesamtvorstand, der engere (geschäftsführende) Vorstand sowie der Vorstand im Sinne des BGB.

(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Delegierten der ordentlichen und fördernden Mitglieder.

(3) Der Gesamtvorstand besteht aus 28 Personen, wovon 2 Personen vom Kreis Unna, 1 Person vom Regionalverband Ruhr, 1 Person vom Lippeverband, je 1 Person von den Städten und Gemeinden sowie 14 Personen von den Vereinigungen i.S.d. § 3 Abs. 2 d) benannt werden. Jedes Mitglied hat einen Vertreter/in.

Der Kreis Unna, der Regionalverband Ruhr sowie die Städte und Gemeinden des Kreises Unna entsenden ihre Vorstandsmitglieder und deren Vertreter für die Dauer der Wahlzeit ihrer jeweiligen Vertretungskörperschaft.

Die Vereinigungen nach § 3 Abs. 2 d) entsenden ihre Vorstandsmitglieder sowie deren Vertreter für die gleiche Dauer wie die von den Mitgliedern nach Satz 3 entsandten Delegierten.

Verliert ein Mitglied des Gesamtvorstandes seine Eigenschaft als Delegierter des entsendenden Vereinsmitgliedes (§ 3 Abs. 2), so endet auch sein Amt im Gesamtvorstand. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Gesamtvorstand durch Austritt, Ausschluß oder Tod ist unverzüglich ein Nachfolger zu wählen bzw. zu benennen, wenn die restliche Amtszeit noch mindestens ein Jahr betragen hätte, es sei denn, das Mitglied ist gleichzeitig Mitglied des engeren (geschäftsführenden) Vorstandes. In diesem Fall gilt § 11 Abs. 1 Satz 7.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Mitte der von den ordentlichen Mitgliedern in den Gesamtvorstand entsandten Personen
a) die/den Vorsitzende(n),
b) zwei stellvertretende Vorsitzende,
c) die/den Kassierer(in),
d) die/den Schriftführer(in).

Diese Funktionsträger bilden den engeren (geschäftsführenden) Vorstand.

§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a) Wahl der Funktionsträger i. S. d. § 6 Abs. 4
b) Bestellung der Prüfer(innen) zur Prüfung der Haushalts- und Kassenrechnung sowie der Jahresrechnung
c) Entlastung des Gesamtvorstandes nach Rechnungslegung
d) Bestimmung der Grundsätze der Arbeit des Vereins
e) Änderung der Satzung
f) Aufnahme und Ausschluß ordentlicher Mitglieder
g) Auflösung des Vereins
h) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Gesamtvorstandes.

§ 8
Aufgaben des Gesamtvorstandes

(1) Der Gesamtvorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse gegenüber der Mitgliederversammlung verantwortlich. Daneben führt er alle Geschäfte, die sich aus dem Aufgabenkatalog gem. § 2 Abs. 1 dieser Satzung ergeben. Darüberhinaus beschließt er den Haushaltsplan und überwacht dessen Durchführung. Dies schließt den Haushaltsplan der in Trägerschaft der NFG stehenden Einrichtungen – insbesondere den Haushaltsplan der Biologischen Station im Kreis Unna | Dortmund – ein.

(2) Die Haushaltspläne sowie die Arbeits- und Maßnahmenpläne der Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Buchstaben a) und b) werden vom Gesamtvorstand beschlossen.

(3) Erklärungen gegenüber der Presse werden von der/dem Vorsitzenden abgegeben, soweit der Gesamtvorstand nichts anderes bestimmt.

(4) Für Abstimmungen gilt § 16 a.

§ 8 a
Aufgaben des engeren (geschäftsführenden) Vorstandes

Die Funktionsträger/innen nach § 6 Abs. 4 bilden den engeren (geschäftsführenden) Vorstand. Dieser Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Gesamtvorstandes vor. Über Personalentscheidungen, soweit sie sich aus § 2 Abs. 1 ergeben, entscheidet der engere Vorstand, nach Vorschlag durch das entsprechende Kuratorium. Der engere Vorstand informiert den Gesamtvorstand. Darüber hinaus nimmt er Aufgaben nach Maßgabe des Gesamtvorstandes wahr.

§ 8 b
Aufgaben der/des Vorsitzenden bzw. der Stellvertreter/innen

Der/Die Vorsitzende bildet zusammen mit jeweils einem Vertreter/ einer Vertreterin den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Dieser Vorstand vertritt den Verein im Außenverhältnis.

§ 9
Geschäftsführung

Die Kreisverwaltung Unna gewährleistet die Geschäftsführung des Vereins.

§ 10
Projektgruppen

(entfällt)

§ 10 a
Kuratorien

(1) Kuratorien können für die Wahrnehmung von Vereinsaufgaben eingerichtet werden. Die Mitgliederversammlung beschließt Einrichtung, Größe und Zusammensetzung sowie die Grundsätze der Aufgabenwahrnehmung.

(2) Für den Betrieb der Biologischen Station Kreis Unna | Dortmund (s. § 2 Abs. 1) besteht ein Kuratorium, dem Vertreter der nach § 63 BNatSchG anerkannten Vereinigungen einerseits sowie Vertreter des Kreises Unna, des Regionalverbandes Ruhr, des Lippeverbandes und der Städte Dortmund und Hamm andererseits in paritätischer Besetzung angehören. Unter Berücksichtigung der Parität können künftig weitere Kommunen und Vereinigungen ins Kuratorium der Biologischen Station aufgenommen werden.

Das jeweilige Kuratorium schlägt jährlich dem Gesamtvorstand einen Haushaltsplan sowie einen Arbeits- und Maßnahmenplan vor. Diese werden im Fall der Biologischen Station Kreis Unna | Dortmund dem Kreis Unna vorgelegt, bevor sie durch den Gesamtvorstand beschlossen werden. Außerdem wird der Arbeits- und Maßnahmenplan dem Land Nordrhein-Westfalen – vertreten durch die Bezirksregierung Arnsberg – sowie den Städten Dortmund und Hamm zur Abstimmung vorgelegt.

Das jeweilige Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 11
Amtszeit und Sitzungen

(1) Die Mitglieder des engeren (geschäftsführenden) Vorstandes einschließlich der/des Vorsitzenden werden gem. § 6 Abs. 4 für die Dauer der Wahlzeit Ihrer Vertretungskörperschaften gewählt. Die Vorstandsmitglieder, die zu den Vereinigungen nach § 3 Abs. 2 Buchstabe d) gehören, werden unter Beachtung der Maßgaben ihrer Vereinigungen für die gleiche Amtszeit gewählt. Eine kürzere Amtszeit kann sich aus Satz 6 dieses Absatzes ergeben.

Bei Neuwahlen führen sie ihr Amt bis zum Amtsantritt ihrer jeweiligen Nachfolger weiter. Wiederwahl ist zulässig. Verliert ein Mitglied des engeren (geschäftsführenden) Vorstandes seine Eigenschaft als Delegierter eines entsendenden ordentlichen Vereinsmitgliedes (§ 3 Abs. 2), so endet auch sein Amt im engeren (geschäftsführenden) Vorstand.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem engeren (geschäftsführenden) Vorstand durch Austritt, Ausschluß oder Tod ist unverzüglich ein Nachfolger zu wählen.

(2) Die/Der Vorsitzende ist verpflichtet, nach der Wahl bzw. Benennung eines neuen Gesamtvorstandes (§ 6 Abs. 3) eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die aus der Mitte des Gesamtvorstandes einen neuen engeren (geschäftsführenden) Vorstand wählt. Daneben muß sie/er mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung abhalten.

(3) Der Gesamtvorstand wird einberufen, wenn die/der Vorsitzende es für erforderlich hält oder wenn zumindest 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt.

(4) Die Einberufung des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

§ 12
Abstimmungen

(entfällt; siehe § 16 a)

§ 13
Beurkundung von Beschlüssen

Die Tagesordnung und Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von der/dem Sitzungsvorsitzenden und von dem /der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

§ 14
Finanzmittel

(1) Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder sowie Zuwendungen aufgebracht.

(2) Der jährliche Mindestbeitrag des Kreises Unna beträgt € 20.000,–. Der jährliche Mindestbeitrag der Städte und Gemeinden beträgt jeweils € 2.000,–. Darüberhinaus leisten der Kreis Unna und die Städte und Gemeinden nach Maßgabe ihrer Haushaltspläne jährliche Zusatzbeiträge. Erreicht das Spendenaufkommen der NFG in einem Jahr € 8.000,–, leisten der Kreis Unna und die Städte und Gemeinden Zusatzbeiträge in Höhe ihres jährlichen Mindestbeitrages. Bei einem Spendenaufkommen unter € 8.000,– beträgt der Zusatzbeitrag des Kreises Unna das Doppelte dieses Spendenaufkommens, der Zusatzbeitrag der Städte und Gemeinden jeweils ein Fünftel dieses Spendenaufkommens.

(3) Der Regionalverband Ruhr (RVR) zahlt ab dem 01.01.2002 einen jährlichen Beitrag in Höhe von € 24.451,68 (bis 31.12.2001 jährlich € 20.451,68), der zweckgebunden in die institutionelle Förderung der Biologischen Station Kreis Unna | Dortmund einfließt. Der RVR tritt im Gegenzug der zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Kreis Unna zur Einrichtung und zum Betrieb der Biologischen Station Kreis Unna | Dortmund geschlossenen Rahmenvereinbarung als Vertragspartner bei. Der Jahresbeitrag soll künftig entsprechend der jeweiligen jährlichen Preissteigerungsrate erhöht werden. Die Einzelheiten sind in der Rahmenvereinbarung zu regeln.
Der Lippeverband zahlt ab dem 01.01.2004 einen jährlichen Beitrag in Höhe von
€ 5.000,–, der zweckgebunden für die Arbeit der Biologischen Station im Kreis Unna verwendet wird.

(4) Die Vereinigungen i.S.d. § 3 Abs. 2 d leisten einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

(5) Die fördernden Mitglieder leisten jährliche (Mindest-) Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

§ 15

(1) Der Verein verwendet seine Geldmittel im Rahmen eines für das Geschäftsjahr aufzustellenden Haushaltsplanes.

(2) Für jedes Geschäftsjahr ist von den Kassenprüfern eine Kassenprüfung vorzunehmen.

(3) Als Geschäftsjahr wird das Kalenderjahr bestimmt.

§ 15 a
Rechnungslegung und Entlastung des Gesamtvorstandes

(1) Die am Ende des Geschäftsjahres durchzuführenden Rechnungsprüfungen für die Einrichtungen und den Verein haben in folgender zeitlicher Reihenfolge stattzufinden:

1. Rechnungslegung der Einrichtungen
2. Rechnungslegung der Naturförderungsgesellschaft für den Kreis Unna e.V.

(2) Die Mitgliederversammlung erteilt dem Gesamtvorstand Entlastung, wenn sämtliche Rechnungsprüfungen gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß abgeschlossen sind.

§ 16
Mehrheiten

Zur Aufnahme und zum Ausschluß ordentlicher Mitglieder ist eine Mehrheit von drei Fünfteln der Stimmen der Mitglieder erforderlich. Bei Satzungsänderungen und Änderungen hinsichtlich des Zweckes des Vereins gilt § 33 BGB (Satzungsänderung = Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder; Zweckänderung = Zustimmung aller Mitglieder, wobei die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder schriftlich erfolgen muss; Auflösung = Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder).

§ 16 a
Sonstige Abstimmungen

Für die sonstige Entscheidungsfindung ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag oder Vorschlag als abgelehnt.

§ 17

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Hierzu ist das Vermögen auf die ordentlichen Mitglieder, soweit es sich um Öffentlich-rechtliche Körperschaften handelt, und auf jene Mitgliedervereinigungen, die als gemeinnützig anerkannt sind, in dem Verhältnis zu verteilen, wie sie in den vorausgegangenen zwei Jahren Mittel für den Verein aufgebracht haben.